Brandschutzschulung von Mitarbeitern in Betrieben


Vorbeugender Brandschutz ist eine sinnvolle Angelegenheit. Viele Unternehmer unterschätzen die Brandgefährdung und die sehr schnelle Ausweitung eines „kleinen“ Brandes. Auch wenn die Feuerwehr schnell vor Ort ist, kann sich bereits ein kleiner Entstehungsbrand zu einem großen Feuer ausgebreitet haben. Aufgrund zahlreicher gesetzlicher Normen und Verordnungen kann es leicht passieren, dass eine Kleinigkeit übersehen wird und die zuständige Versicherung im Fall der Fälle die Zahlung verweigert. Wir bieten Ihnen umfangreiche Informationen und Lösungsvorschläge an. Welche Vorschriften sind zu beachten, um nicht im Brandfall einen Personen- oder Sachschaden zu erleiden?

  • Bereit- und Instandhaltung der Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher, Wandhydranten im Haus, Über- bzw. Unterflurhydranten auf dem Betriebsgelände usw.)
  • Instandhaltung der eingebauten gebäudetechnischen Brandschutzgeräte und Objekte (RWA-Anlagen, Brandschutztüren, Brandschutztore, Brandabschottungen, Sprinkleranlagen usw.)
  • Unterweisung der Mitarbeiter in Sachen Brandschutz

Mitarbeiter müssen einmal pro Jahr geschult werden in folgenden Bereichen:

  • Arbeitsschutzgesetz (§ 10 & § 12)
  • Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A 1 § 4 + § 22)
  • Brandbekämpfung in Kleinbetrieben (BGI 560 Abschnitt 12.7.3)
  • Praktische Anwendung von Feuerlöschern (BGI 560 Abschnitt 12.9.6)
  • Betriebssicherheitsverordnung (§ 9 Punkt 2)
  • Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133 Abschnitt 5)
  • Arbeitsstätten-Richtlinie Feuerlöscheinrichtungen (ASR 13/1.2 Kapitel 6 weitere Hinweise Abs. 2)

Lösungsvorschlag für den Unternehmer:
Lassen Sie Ihre Mitarbeiter einmal jährlich von einem Fachmann in Sachen Feuerlöscher unterweisen!
Achten Sie darauf, dass dieser mit einem ökologischem Gerät, z.B. einem Brandsimulator auf
Gasbasis, eine Schulung durchführt. Vermeiden Sie die Schulung mit einer Brandwanne, in der Benzin
verbrannt wird.
Die Umweltbehörden gehen mitlerweile mit erheblichen Straf- und Bußgeldern gegen diese Form der Brandsimulation vor.
Auszüge aus Gesetzen und Verordnungen:
(Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel
11 Nr. 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der
Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der
Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.
Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen
Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der
Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und
Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur
Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung
hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte
bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen,
wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
§ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst
Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der
Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im
Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der
Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung
angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher.
Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die
ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des
Verleihers bleiben unberührt.
Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 (bisher VBG 1)
Grundsätze der Prävention
§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer
Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung
entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss
erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. Sie muss
dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit
relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des
einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
§ 22 Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu
treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von
Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen
des Betriebsablaufs geboten sind.
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung
im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu
machen.
BGI 560 (bisher ZH 1/112)
Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz
Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Wir empfehlen Ihnen sich die komplette BGI 560 zu bestellen oder online zum persönlichen Gebrauch
unter http://www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/show/1146803/bgi560.pdf.
Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag, Köln (Deutschland) Tel. (0049) 221-94373-0
Abschnitt 12 (Technischer Brandschutz)
Brandbekämpfung in Kleinbetrieben
Der Kleinbetrieb muss im Allgemeinen ohne einen besonderen Fachmann für die Brandbekämpfung
auskommen. Daraus folgt, dass hier umso mehr jeder Mitarbeiter aufgefordert ist, sich mit dem
Problem der Brandbekämpfung zu befassen und zumindest Kenntnisse in der Anwendung von
Handfeuerlöschern zu erwerben.
Praktische Anwendung von Feuerlöschern
Das beste Gerät nützt nichts, wenn niemand mit ihm umgehen kann. Mindestens einmal jährlich muss
daher eine ausreichende Anzahl geeigneter Betriebsangehöriger in der Wirkungsweise und
Handhabung der Feuerlöscher unterwiesen werden. Dafür verwendet man zweckmäßigerweise
Löscher mit älteren Füllungen.
(Anmerkung: Es gibt auch Übungslöscher die auf Wasserbasis arbeiten und geringere
Kosten verursachen)
Betriebssicherheitsverordnung
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrsichv/
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und
deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und
über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen, damit
• die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung insbesondere
über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und
• die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten beauftragten
Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.
BGR 133 bisher ZH 1/201
Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
Kapitel 5
Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen.
Dort wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen
praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.
ASR 13/6,2
Arbeitsstätten-Richtlinie Feuerlöscheinrichtungen
Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen
(Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" BGV A1 / GUV 0.1).

Für weitere Informationen, Preisauskünfte und Terminvereinbarungen sind wir Montag
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